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Gewerbliche Sammlungen im Fokus: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stellt qualifizierte Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung

(erstellt am: 03.12.2013)
Landkreis Würzburg/Köln. Der Bayerische Gerichtshof hat in zwei Verfahren Untersagungsverfügungen gegen bundesweit tätige gewerbliche Sammler bestätigt und dabei qualifizierte Anforderungen an den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung für gewerbliche Sammler gestellt (Beschluss vom 14.11.2013 – 20 CS 13.1704; 20 CS 13.1625).

Ausgangspunkt waren Untersagungsverfügungen des Landratsamtes Würzburg, mit denen dieser die gewerblichen Sammlungen von zwei bundesweit tätigen gewerblichen Sammlern untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet hatte.

Bereits das Verwaltungsgericht Würzburg hatte den gegen den Sofortvollzug gerichteten Antrag in einem Fall mit der Begründung abgelehnt, es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragsteller, da nur ungenügende Angaben bei der Anzeige der Sammlung gemacht worden seien. In beiden Fällen hätten die Antragsteller die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle nicht hinreichend dargelegt.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof  (BayVGH) wurden nunmehr zurückgewiesen. Zwar ließ das Gericht in den Beschlüssen offen, ob tatsächlich Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers ergeben. Jedenfalls sahen die Richter den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung in den betreffenden Fällen nicht als gegeben an, da die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen in beiden Fällen unzureichend waren.

In einem Fall wurde lediglich ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben einer litauischen Firma vorgelegt, in dem lapidar bestätigt wurde, dass die Firma ca. 900 Tonnen Altkleider abnehme. Dies sei nicht ausreichend, um eine ordnungsgemäße Verwertung zu belegen. Auch in dem anderen Fall wurde lediglich ein Schreiben einer spanischen Firma vorgelegt, wonach diese gebrauchte Kleider aus Deutschland annehmen werde. Hier ergaben sich zudem Widersprüche hinsichtlich der Mengenangaben der Abfälle bei den angegebenen Verwertungswegen. Die zur Prüfung der Verwertung nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KreislaufwirtschaftsGesetz (KrWG) erforderlichen Angaben sollen der Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der Sammlung ermöglichen. Dazu sei eine konkrete Darlegung der Verwertungsvorgänge, jeweils auf den konkreten Verwertungsbetrieb bezogen, erforderlich. Dies sei nicht erfolgt, so die Richter.

Die Untersagung sei in derartigen Fällen auch verhältnismäßig, da kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um die Anforderungen, die § 18 KrWG an eine gewerbliche Sammlung stellt, zu gewährleisten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei der Frage der Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung die grundsätzliche Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung in Frage stehe.

Auch verdeutlichte das Gericht nochmals, dass die Regelungen zur gewerblichen Sammlung eine Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger darstellt und die gewerblichen Sammler für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig sind. Dabei sei die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 KrWG vorliegen, unbedingt erforderlich. Auch handele es sich bei dem Anzeigeverfahren nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um ein qualifiziertes Anzeigeverfahren, bei dem es der zuständigen Behörde ermöglicht werden solle, innerhalb einer gesetzlichen Frist über die Rechtmäßigkeit eines angezeigten Sachverhaltes zu befinden.

„Damit haben die Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dem zum Teil fragwürdigen Anzeigeverhalten mancher gewerblicher Sammler eine Absage erteilt und die Bedeutung einer qualifizierten Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, die den Anforderungen der §§ 17 und 18 KrWG genügt, nochmals betont“, so Prof. Dr. Alexander Schraml, Vorstand des Kommunalunternehmens des Landkreises Würzburg, das als Beigeladene an beiden Verfahren beteiligt war.

„Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof setzt damit zudem einen Contra-Punkt zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in anderen Bundesländern, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen sowie in Schleswig-Holstein, in denen teilweise geringere Anforderungen an den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gestellt wurden“ weist vertretender Rechtsanwalt Dr. Ralf Gruneberg aus Köln hin. Beide Verfahren sind nunmehr im Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg anhängig.

Die Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte vertritt bundesweit zahlreiche öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Unternehmen in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren, betreffend die gewerblichen Sammlungen.

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Foto: Tim Reckmann  / pixelio.de

Autor:
Julia Schmidt
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